Erwägungen
Der Streitfall betrifft die Frage, ob das Personal eines öffentlichen Dienstes, wie andere Versicherte, Anspruch auf Entschädigung bei Schlechtwetter hat. Die Gemeinde Hérémence hat Beschwerde gegen den Entscheid des Walliser Kantonalen Arbeitsamtes und der Walliser Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung eingelegt, die es abgelehnt hatten, ihrem Personal der öffentlichen Arbeiten diese Entschädigung zu gewähren.
Die Gemeinde führt an, dass bei Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Schlechtwetter für ihr kommunales Personal der öffentlichen Arbeiten auch die privaten Unternehmen der Region die Arbeit auf den Baustellen aus klimatischen Gründen eingestellt hätten und deren Arbeitnehmer Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten hätten. Sie ist daher der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, das Personal eines öffentlichen Dienstes anders zu behandeln, solange die Beitragspflicht für alle Arbeitnehmer die gleiche ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass unter "Arbeitnehmern" nicht nur Personen zu verstehen sind, die durch einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber verbunden sind, sondern auch das Personal öffentlicher Dienste, sei es Beamte oder Angestellte. Obwohl das Personal öffentlicher Dienste in erster Linie aus Solidarität Beiträge leistet, bedeutet dies nicht, dass es nicht ebenso wie andere Arbeitnehmer gegen Schlechtwetter im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes versichert ist.
Das Bundesgericht kann jedoch nicht entscheiden, ob die von der…