Erwägungen

Der 1975 geborene L. arbeitete ab 8. November 1997 als Anlageberater bei der Firma W. AG. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 23. Mai 1998 per 31. Mai 1998, wobei die Kündigungsfrist in der Folge auf den 30. Juni 1998 verlängert wurde. Am 23. Juni 1998 meldete sich L. beim Gemeindearbeitsamt G. zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 1998. Das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) lehnte den ab 1. Juli 1998 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 4. Februar 1999 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Die Arbeitslosenkasse stellte L. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 1998 für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit durch das KIGA und das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig. Im vorliegenden Fall stand L. dem Arbeitsmarkt aufgrund seines geplanten Sprachaufenthalts vom 30. August bis 12. Dezember 1998 nur für etwa acht Kalenderwochen und drei Arbeitstage zur Verfügung, was als zu kurz erachtet wurde, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass ein Arbeitgeber ihn noch eingestellt hätte.

Da mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit als einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf…