Erwägungen
Josip [S.] war seit dem 15. Juli 1985 als Einrichter und Maschinenüberwacher im Schichtbetrieb bei der Firma C. AG beschäftigt. Nach seiner Entlassung am 31. Oktober 1987 beantragte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn, dass seine Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Schichtzulagen berechnet werden soll. Die Arbeitslosenkasse rechnete jedoch nur den Grundlohn und einen Teil der Gratifikation in den versicherten Verdienst ein, da sie die Schichtzulagen als Inkonvenienzentschädigung und nicht als regulären Lohnbestandteil einstufte.
Josip [S.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches die Beschwerde abwies. Daraufhin erhob Josip S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach Art. 23 Abs. 1 AVIG der versicherte Verdienst den für die Beitragsbemessung massgebenden Lohn umfasst, einschließlich der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind.
Das Gericht stellt fest, dass Schichtzulagen grundsätzlich den Charakter einer Inkonvenienzentschädigung haben, da Schichtarbeit mit typischen Erschwernissen verbunden ist, die mit der Einstellung der Schichtarbeit wegfallen. Entscheidend ist jedoch, ob die Schichtzulagen auch während der Ferien bezahlt werden oder nicht. Werden sie nicht während der Ferien bezahlt, handelt es sich um eine Inkonvenienzentschädigung, die vom versicherten Verdienst ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Beschwerdeführer vertraglich ein Anspruch auf Fortzahlung der Schichtzulagen während der Ferien zustand. Daher stufte das Gericht…