Erwägungen

Der aus dem Kosovo stammende S.S., geboren 1963, arbeitete von 1987 bis 1991 als Saisonnier im Kanton Zürich. Am 26. Juni 1991 wurde seine Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit umgewandelt. Im Jahr 1993 reisten seine Ehefrau R.S. und die Kinder A.S., B.S., C.S. und D.S. in die Schweiz ein und erhielten Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs.

Aufgrund einer Krankheit war S.S. ab August 1995 nicht mehr erwerbstätig. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 3. Dezember 1997 verlängert. Mit Verfügung vom 17. März 1998 wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich die Gesuche vom 10. November 1997 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von S.S., seiner Ehefrau und den Kindern ab und setzte ihnen Frist zum Verlassen des Kantonsgebietes. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs am 26. Juli 2000 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das zur Verfügung stehende Rechtsmittel, um einen behaupteten Rechtsanspruch auf die streitige Bewilligung geltend zu machen. Dafür muss sich der Rechtsuchende zuerst an die gemäss Art. 98a OG zuständige kantonale Gerichtsinstanz wenden, bevor er an das Bundesgericht gelangen kann.

In Kantonen wie Zürich, in denen die Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels vom Vorliegen eines Rechtsanspruches abhängt, kann der Rechtsuchende, wenn das kantonale Gericht nur wegen Fehlens des behaupteten Rechtsanspruches nicht…