Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Frau, X., die 1988 einen ausländischen Staatsangehörigen, Y., geheiratet hat. Y. verließ die Schweiz 1993 wegen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens und verlor damit seine Aufenthaltserlaubnis. Er kehrte 1994 in die Schweiz zurück und lebte mit seiner Ehefrau ohne sich den zuständigen Behörden zu melden. X. wurde beschuldigt, den illegalen Aufenthalt ihres Mannes in der Schweiz erleichtert und ihn nicht den Behörden gemeldet zu haben.

Die kantonalen Gerichte verurteilten X. wegen Verletzung des Ausländergesetzes, insbesondere weil sie den illegalen Aufenthalt ihres Mannes erleichtert hatte. Die Verteidigung von X. argumentierte, dass sie nicht verpflichtet war, ihren Mann den Behörden zu melden, da sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob X. verpflichtet war, ihren Mann den Behörden gemäß dem Ausländergesetz zu melden. Das Gericht befand, dass Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes (ANAG) denjenigen, der einen Ausländer beherbergt, verpflichtet, ihn den Behörden zu melden, dass diese Pflicht jedoch nicht für Ehegatten gilt, die in häuslicher Gemeinschaft leben.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob X. den illegalen Aufenthalt ihres Mannes in der Schweiz erleichtert hatte. Das Gericht befand, dass das Zusammenleben in häuslicher…