Erwägungen

[T.] ist Eigentümer der Parzelle 3556, die mit einem Inhaberschuldbrief im zweiten Rang belastet ist. Das Betreibungsamt A. hat auf Betreiben der Grundpfandgläubiger [B.] und [D.] die Steigerung der Parzelle 3556 angesetzt. [T.] hat jedoch beim Bezirksgericht eine Grundbuchberichtigungsklage erhoben, da die Parzelle 3556 mit einem Miteigentumsanteil an der Parzelle 4027 verbunden ist. [T.] befürchtet, dass bei einer Versteigerung der Parzelle 3556 auch der Miteigentumsanteil an der Parzelle 4027 verwertet würde, was ihm erhebliche Nachteile brächte.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat daraufhin die Steigerungsanzeige aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die Versteigerung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Grundbuchberichtigungsprozesses neu anzusetzen. Die Grundpfandgläubiger [B.] und [D.] haben gegen diesen Entscheid Rekurs beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Miteigentum, das in der Weise begründet ist, dass es dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks als Realrecht zusteht, nicht selbständig verfügt werden kann, sondern notwendigerweise mit dem Grundstück verbunden ist. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden haben sich daher auf die Feststellung zu beschränken, dass über das Grundpfandobjekt nicht verfügt werden kann, ohne dass auch über den damit verbundenen Miteigentumsanteil verfügt wird.

Da im vorliegenden Fall unklar ist, ob die Parzelle 3556 nur zusammen mit dem Miteigentumsanteil an der Parzelle 3866 oder zusätzlich mit dem Miteigentumsanteil an der Parzelle 4027 verwertet werden muss, kann der Steigerungstermin erst nach rechtskräftiger Erledigung…