Erwägungen
Der Fall betrifft einen Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Kantonen bei der Verfolgung eines Offizialdelikts. Hufschmid hatte beim Verhöramt Nidwalden Strafklage gegen Stähelin wegen falscher Anschuldigung erhoben. Das Verhöramt Nidwalden wies die Klage jedoch ab, da es die örtliche Zuständigkeit verneinte, da Stähelin die Anzeigen, auf denen die Anschuldigung beruhte, in den Kantonen Aargau und Solothurn erstattet hatte.
Daraufhin beantragte Hufschmid bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, das Verhöramt Nidwalden anzuweisen, die Strafklage gegen Stähelin zu behandeln, oder hilfsweise festzustellen, welcher Kanton für die Verfolgung zuständig sei.
Erwägungen
Die Anklagekammer führt aus, dass Hufschmid als Anzeiger zwar grundsätzlich berechtigt wäre, die Anklagekammer anzurufen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Behörden verschiedener Kantone bestünde. Dies sei hier aber (zumindest vorerst) nicht der Fall, da nur Nidwalden zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen habe, nicht aber die Kantone Aargau und Solothurn.
Dennoch dürfe das Verhöramt Nidwalden die Sache nicht einfach von der Hand weisen, da es sich um ein Offizialdelikt handle. In einem solchen Fall müsse die Strafbehörde, bei der die Anzeige eingereicht wird, von Amtes wegen mit den Behörden des nach ihrer Ansicht zuständigen Kantons in Kontakt…