Erwägungen

Die Mehrheitsaktionäre der [Z. AG] erwirkten einen Beschluss der Generalversammlung, eine Sonderprüfung durchzuführen. Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen ordnete daraufhin eine Sonderprüfung an und verpflichtete den Verwaltungsratspräsidenten der [Z. AG], [A.], zur Auskunftserteilung über die Beziehungen der [Z. AG] zu ihren Tochtergesellschaften. Zudem ermächtigte er die Sonderprüferin, allenfalls erforderliche Geschäftsunterlagen bei den Tochtergesellschaften einzuverlangen.

Die X. AG als ehemalige Tochtergesellschaft der [Z. AG], deren neue Muttergesellschaft Y. AG sowie [A.] als formal Auskunftspflichtiger widersetzen sich der Herausgabe von Geschäftsunterlagen der X. AG im Sonderprüfungsverfahren über die Z. AG.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten zulässig ist. Die Herausgabe von Geschäftsunterlagen im Sonderprüfungsverfahren ist keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 45 und 46 OG, sondern eine bundesrechtliche Beweis- oder Prozessvorschrift gemäss Art. 697d Abs. 2 OR. Streitigkeiten darüber sind vom Berufungsverfahren ausgeschlossen und können daher mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.

In der Sache selbst wies das Bundesgericht…