Erwägungen
Am 7. März 1985 kontrollierten Beamte der Kantonspolizei St. Gallen in Murg einen Personenwagen mit Mailänder Kontrollschildern. Im Fahrzeug befanden sich zwei italienische und fünf türkische Staatsangehörige. Die türkischen Staatsangehörigen, die einige Stunden zuvor heimlich in die Schweiz eingereist waren und keine Visa vorweisen konnten, wurden wegen des Verdachts des widerrechtlichen Betretens des Landes in Untersuchungshaft genommen und später, mit Ausnahme von F. und C., die am 13. März 1985 ein Asylgesuch stellten, nach Istanbul ausgeschafft.
Am 2. Juli 1985 verurteilte die Gerichtskommission Sargans F. und C. wegen rechtswidrigen Betretens des Landes gemäß Art. 23 Abs. 1 ANAG zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen von acht Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von acht Tagen. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die von den beiden Verurteilten dagegen erhobene Berufung am 3. Februar 1986 ab.
Die Verurteilten fechten den Entscheid des St. Galler Kantonsgerichts nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Beschwerde beim Bundesrat an. Sie machen geltend, ihre Verurteilung gemäß Art. 23 Abs. 1 ANAG verstoße gegen Art. 31 Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951.
Erwägungen
Der Kassationshof des Bundesgerichts entschied, dass die Frage der Anwendbarkeit von Art. 31 Ziff. 1 des Flüchtlingsabkommens eine echte Vorfrage ist und daher vom Kassationshof zu entscheiden ist, der im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in der Hauptsache (Verurteilung gemäß Art. 23 Abs. 1 ANAG) zuständig ist.
Das Kantonsgericht hatte ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht als Flüchtlinge im Sinne des Flüchtlingsabkommens betrachtet werden können, da sie keine triftigen Gründe für die illegale Einreise darlegten und sich nicht unverzüglich den Behörden stellten. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, das Kantonsgericht habe ihre Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, legen aber nicht dar, inwiefern die…