Sachverhalt
Am 21. Dezember 1981 verkaufte die Genossenschaft M. an Frau [N.] ein Baugrundstück von 835 m2 in der Gemeinde Riom-Parsonz für den Preis von 120 000 Schweizer Franken. Der Vertrag wurde von einem Notar beurkundet, aber es stellte sich heraus, dass der Vertreter der Genossenschaft nicht der im Vertrag genannte war. Frau [N.] zahlte den Preis und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die «Feinerschliessung» des Grundstücks, die spätestens im Herbst 1982 erfolgen sollte, wurde jedoch verzögert und nicht einmal nach zwei Jahren realisiert. Frau [N.] erklärte daraufhin am 19. Januar 1984 ihren Rücktritt vom Vertrag.
Die Genossenschaft bestritt diesen Rücktritt und Frau [N.] reichte eine Klage ein, um feststellen zu lassen, dass der Kaufvertrag wegen ihres Rücktritts oder der Nichterfüllung einer Bedingung nichtig war. Das Bezirksgericht Plessur gab ihr Recht, aber die Genossenschaft legte Berufung beim Kantonsgericht Graubünden ein, das die Entscheidung bestätigte, aber feststellte, dass der Kaufvertrag wegen eines Formmangels nichtig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Formmangel des Kaufvertrags seine absolute Nichtigkeit zur Folge hatte und ob Frau [N.] rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte, als sie diesen Formmangel geltend machte. Das Gericht befand, dass der Kaufvertrag den Anforderungen an eine öffentliche Urkunde nicht genügte, da er das Vertretungsverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter nicht richtig nannte.
Das Gericht prüfte auch die Frage des Rechtsmissbrauchs und befand, dass Frau [N.] rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte, als sie den Formmangel geltend machte, da sie den Vertrag bereits in gutem Glauben und ohne Kenntnis des Formmangels erfüllt hatte. Das Gericht befand auch, dass die beidseitige Erfüllung des Vertrags (Erfüllung des Vertrags durch beide…