Erwägungen

O., geboren 1960, arbeitete vom 12. April bis 7. August 2000 als Sekretärin im Verkauf-Innendienst bei der Firma X. Anschließend war sie bis 16. November 2000 als Sachbearbeiterin bei der Firma Y. angestellt. Nach Beendigung dieses Temporäreinsatzes meldete sie sich am 17. November 2000 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zur Arbeitsvermittlung an. Die Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst unter Einbezug der Überstundenentschädigungen auf Fr. 5'791.- fest.

In teilweiser Gutheißung der Beschwerde von O. hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die angefochtene Kassenverfügung auf und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 5'929.- fest, wobei es die auf Überzeit- und Überstundenarbeit entfallenden Lohnbestandteile in Abzug brachte.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte O., den versicherten Verdienst auf Fr. 8'008.- festzulegen oder ihr die auf Überzeit- und Überstundenentschädigung entfallenden Beiträge zurückzuerstatten.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass Entschädigungen für Überstunden nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes gemäß Art. 23 Abs. 1 AVIG sind. Die Arbeitslosenversicherung soll nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten und keine Entschädigung für Erwerbseinbußen aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung gewähren.

Das Gericht präzisierte, dass nicht nur Überzeitentschädigung, sondern auch Entgelt für über die arbeitsvertragliche oder betriebsübliche Normalarbeitszeit hinaus…