Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, B., die zwei Delikte begangen hat: den Diebstahl eines Portemonnaies in einer Straßenbahn in Zürich im Mai 1991 und einen versuchten Taschendiebstahl in einem Stadion in Zürich im November 1995. Das gestohlene Portemonnaie enthielt Bargeld, Kreditkarten und Ausweispapiere. Die Person wurde zu 30 Tagen Gefängnisstrafe verurteilt. Sie legte Berufung gegen diese Entscheidung ein und beantragte die Anwendung von Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), der für geringe Vergehen mildere Strafen vorsieht.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Der Diebstahl des Portemonnaies erfolgte am 1. November 1995.
- Der versuchte Taschendiebstahl erfolgte am 18. November 1996.
- Die Person wurde zu 30 Tagen Gefängnisstrafe verurteilt.
- Die Person beantragte die Anwendung von Art. 172ter StGB.
Erwägungen
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Interpretation von Art. 172ter StGB, der vorsieht, dass der Täter die Absicht haben muss, ein geringes Vergehen zu begehen. Das Gericht befand, dass die Absicht des Täters darin bestand, einen Betrag über 300 Schweizer Franken zu stehlen, was die Anwendung von Art. 172ter StGB ausschließt.
Das Gericht befand auch, dass die Frage, ob die Absicht des Täters sich auf ein geringwertiges Gut bezog, eine Beweisfrage ist, die im Rahmen eines Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens nicht neu aufgerollt werden kann. Die Entscheidung des Gerichts basiert daher auf den Fakten, wie sie von den unteren…