Erwägungen
Die Bank gewährte der X. AG im September 1983 einen Rahmenkredit, der in den folgenden Jahren mehrmals erhöht wurde und im November 1989 20 Millionen Franken betrug. Zur Sicherung dieses Kredits vereinbarten die Parteien die Abtretung von Forderungen, wozu auch die von der Y. AG an die X. AG zedierten Forderungen gegenüber den Leasingnehmern gehörten.
Ende Mai 1991 informierte die Y. AG ihre Gläubiger über Liquiditätsprobleme. Um einen drohenden Konkurs abzuwenden, vereinbarten die betroffenen Finanzinstitute ein privates Nachlassverfahren und eine stille Liquidation der Y. AG. Die X. AG geriet selbst in finanzielle Schwierigkeiten und am 13. April 1992 wurde ihr die Nachlassstundung gewährt.
Die Bank klagte beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen die X. AG. Mit einem Feststellungsbegehren verlangte die Bank, dass 73,681 % des auf die X. AG entfallenden Anteils im privaten Nachlass der Y. AG zu ihren Gunsten aus dem Nachlass der X. AG ausgesondert werden. Zudem forderte sie die Bezahlung ihres behaupteten Anteils an einzelnen Abschlagszahlungen, welche auf Konti der X. AG bei Drittbanken gelangt waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Berufung der X. AG gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung hinsichtlich der Widerklagebegehren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beklagte (X. AG) nicht im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin (Bank) gehandelt hat, als sie im privaten Nachlass der Y. AG mitwirkte und dabei Forderungen auf die jeweiligen…