Erwägungen
S. war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1998 als Redaktorin bei der X. Tagblatt AG angestellt. Ihr Arbeitspensum betrug zunächst 60%, später 90%. Ihr Gehalt lag deutlich unter dem Gehalt ihres männlichen Kollegen T., der ab 1990 als Lokalredaktor mit einem Vollzeitpensum angestellt wurde und einen wesentlich höheren Anfangslohn erhielt.
S. gelangte am 1. Oktober 1996 an die zuständige Schlichtungsstelle gemäss Gleichstellungsgesetz und reichte am 10. Februar 1997 Klage gegen die X. Tagblatt AG ein. Sie verlangte rückwirkend die Lohndifferenz zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt von T. nachgezahlt zu bekommen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern nicht nur in Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes, sondern bereits in Art. 4 Abs. 2 Satz 3 der Bundesverfassung verankert ist. Diese Verfassungsbestimmung ist direkt auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse anwendbar.
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die bundesrechtlichen Anforderungen an die Erhebung des Sachverhalts und die Beweisregeln gemäss dem Gleichstellungsgesetz korrekt angewendet hat.…