Erwägungen
Der niederländische Ehemann und die irische Ehefrau heirateten 1998 in [A.] und lebten dort gemeinsam. Sie haben drei Kinder, die zwischen 1998 und 2001 geboren wurden. Die Ehefrau lebt heute mit den Kindern in England, während der Ehemann weiterhin in [A.] wohnt.
Am 25. Januar 2006 reichte der Ehemann beim Kreispräsidenten in [A.] ein Vermittlungsbegehren ein und beantragte die Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114 oder 115 ZGB. Im Mai 2006 reichte die Ehefrau ihrerseits eine Scheidungsklage in London ein.
Das Bezirksgericht [B.] wies am 1. Februar 2007 die von der Ehefrau erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ab und trat grundsätzlich auf die Scheidungsklage des Ehemanns ein.
Mit Entscheid vom 12. Juli 2007 verwarf das Bezirksgericht [B.] die Einrede der Ehefrau, wonach der Ehemann keinen Scheidungsanspruch habe, und setzte ihm eine Frist, um sich zur materiellen Prozessantwort der Ehefrau zu äussern.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als zulässig, da es sich um einen Zwischenentscheid handelt, gegen den gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde erhoben werden kann. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt, da die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
In der Sache weist das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es erachtet es als gerechtfertigt,…