Erwägungen

Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, der sich am 16. Juni 1963 in Brüttelen ereignete. Heidi Oberli, die Beschwerdeführerin, fuhr mit ihrem Volkswagen von Finsterhennen her mit ca. 10-15 km/h auf eine Kreuzung zu, um nach links in Richtung Ins abzubiegen. Gleichzeitig näherte sich ein Volkswagen, der von Ins her mit 30-40 km/h von Aebischer gesteuert wurde, der Kreuzung. Es kam zu einem seitlichen Zusammenstoß in der Kreuzungsmitte.

Das Obergericht des Kantons Bern hatte Heidi Oberli wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 32 Abs. 1 SVG zu einer Busse von 30 Franken verurteilt. Das Obergericht warf ihr vor, nicht mit der gebotenen Vorsicht in die Hauptverkehrsader Ins-Biel eingeschwenkt und ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen an der Kreuzung ungenügend angepasst zu haben.

Erwägungen

Der Kassationshof hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurück. Der Kassationshof führte aus, dass das Obergericht zu Unrecht eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenstrassen beim Vortrittsrecht vorgenommen hatte. Die Verkehrsvorschriften sehen eine solche Differenzierung nicht vor. Für Fahrer auf Nebenstrassen, deren Bahnen sich überschneiden, bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der von rechts Kommende den Vortritt hat, unabhängig von der Verkehrsbedeutung der Strassen.

Weiter stellte…