Erwägungen
Der Fall betrifft [J.], der seinen Personenwagen auf einer Abstellfläche beim Zürcher Hauptbahnhof abstellte. An dieser Stelle war das Vorschriftssignal "Halten verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Ein- und Aussteigenlassen" angebracht. [J.] verliess das Fahrzeug, begab sich zum Perronkopf, holte dort einen Freund ab, kehrte mit diesem zum Wagen zurück, lud das Gepäck in das Fahrzeug, liess den Freund einsteigen und fuhr mit diesem weg.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich verurteilte [J.] wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 30 Abs. 1 SSV, begangen durch Parkieren im Halteverbot, zu einer Busse von 60 Franken. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von [J.] dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.
[J.] führt nun eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung, eventuell zur Neubeurteilung, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass der Zusatz "ausgenommen Ein- und Aussteigenlassen" zum Signal "Halten verboten" dem Fahrzeugführer nicht erlaubt, das Fahrzeug zu verlassen, um beispielsweise im nahe gelegenen Bahnhof jemanden abzuholen. Der Fahrzeugführer muss zwar nicht im, aber beim Fahrzeug bleiben. Er darf mithin aus dem Wagen aussteigen, um den Passagieren beim Ein- oder Aussteigen behilflich zu sein und ihr Gepäck im Kofferraum zu versorgen oder diesem zu entnehmen. Er darf sich unter Umständen auch einige Schritte vom Fahrzeug entfernen, um die Passagiere,…