Erwägungen

Der Fall betrifft die Haftung des Bücherexperten X. als Kontrollstelle der Aktiengesellschaft Z. (AG [Z.]). Die AG [Z.] geriet in finanzielle Schwierigkeiten, woraufhin die AG [F.] unter der Leitung von M. Aktien der AG [Z.] erwarb und deren Sanierung unterstützte. M. und die AG [F.] erhoben später Klage gegen X. auf Zahlung von insgesamt 1,37 Millionen Franken, da sie geltend machten, X. hafte aus seiner Tätigkeit als Kontrollstelle.

Das Handelsgericht wies die Klage ab, da die Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Gläubiger der AG [Z.] gewesen seien. Auf Berufung der Kläger hob das Bundesgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte klar, dass es für die Aktivlegitimation der Kläger gemäß Art. 754 OR nicht darauf ankommt, ob sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch Gläubiger der AG [Z.] waren. Entscheidend ist, ob sie als Gläubiger unmittelbar geschädigt wurden, auch wenn sie ihre Gläubigerstellung später verloren haben.

Das Handelsgericht hatte die Aktivlegitimation verneint, da die Kläger ihre Forderungen gegen die AG [Z.] im Zuge der Sanierung teilweise abgetreten oder erlassen hatten. Das Bundesgericht sieht dies jedoch anders: Auch wenn die Kläger ihre Gläubigerstellung vor Klageerhebung…