Erwägungen
Am 11. Februar 2002 wurde X., ein Angestellter der Bank Y., von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Nach einem Gerichtsverfahren wurde die Ungerechtfertigung der Kündigung anerkannt, und die Bank wurde verurteilt, ihrem ehemaligen Mitarbeiter Schadenersatz in Höhe seines Gehalts bis zum 30. Juni 2003 sowie eine Entschädigung in Höhe von vier Monatsgehältern zu zahlen.
X. erhob anschließend eine neue Klage und verlangte von der Bank Y. die Zahlung von 843'815 Franken als zusätzlichen Schadenersatz. Er machte geltend, dass sein Arbeitgeber seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe, indem er Dritten die Gründe für seine Kündigung mitgeteilt und ihm erst im Oktober 2004 ein ungeeignetes und unzutreffendes Arbeitszeugnis ausgestellt habe.
Das Berufungsgericht des Arbeitsgerichts des Kantons Genf wies den Antrag von X. ab. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil.
Erwägungen
Laut dem Bundesgericht regelt Art. 337c OR erschöpfend die vermögensrechtlichen Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung. Der Arbeitnehmer kann nur dann zusätzlichen Schadenersatz, wie entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er entweder eine über die mit der Ungerechtfertigung der Kündigung verbundene Persönlichkeitsverletzung hinausgehende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte oder den Verstoss des Arbeitgebers gegen eine andere vertragliche Pflicht als jene aus Art. 328 OR…