Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die X. GmbH für ausstehende Beiträge in Höhe von CHF 2'963.10. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland stellte am 11. Juni 2012 den Zahlungsbefehl zu, woraufhin die Betreibungsschuldnerin Rechtsvorschlag erhob. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verpflichtete die X. GmbH zur Zahlung und beseitigte den Rechtsvorschlag. Am 18. Oktober 2012 verlangte die Stiftung die Fortsetzung der Betreibung, woraufhin das Betreibungsamt der X. GmbH die Konkursandrohung zustelle.
Gegen die Konkursandrohung erhob die X. GmbH betreibungsrechtliche Beschwerde und machte geltend, dass für die betriebene Forderung die Konkursbetreibung ausgeschlossen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, woraufhin die X. GmbH Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für Arbeitgeberbeiträge nicht unter die Ausnahme von der Konkursbetreibung gemäss Art. 43 Abs. 1 SchKG fällt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine privatrechtliche Stiftung und kein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts, weshalb die Ausnahmebestimmung nicht greift.
Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung in diesem Punkt bestätigt. Es sieht…