Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine 1945 geborene, nichterwerbstätige Frau, war seit 1993 von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich setzte ihre persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2003 unter Anrechnung des hälftigen Reinvermögens und Renteneinkommens ihres Ehemannes fest. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihre Beiträge aufgrund ihrer eigenen sozialen Verhältnisse zu bemessen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AHVV auf gerichtlich getrennte Ehegatten gesetzes- und verfassungskonform ist. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Ehetrennung die eheliche Beistandspflicht aufhebe und daher die Beitragsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 AHVV nicht anwendbar sei.

Das Gericht befand jedoch, dass die eheliche Beistandspflicht auch nach der gerichtlichen Trennung fortbesteht und dass die Beitragsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 AHVV auch bei gerichtlich getrennten Ehegatten anwendbar ist. Das Gericht stützte sich auf die…