Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Vorfall, bei dem der Angeklagte Stettler dem Opfer Egloff zahlreiche Stich- und Schnittwunden am Kopf und Rumpf mit einem harten, spitzen Instrument zugefügt hatte. Egloff verstarb infolge dieser Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Anklage gegen Stettler wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß Art. 122 Ziff. 2 StGB.
Das Schwurgericht sprach Stettler zwar der schweren Körperverletzung schuldig, verneinte jedoch, dass er den Tod Egloffs als Folge der Verletzungen habe voraussehen können. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Frage der Voraussehbarkeit des Todes keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage sei. Es prüfte daher frei, ob Stettler den Tod Egloffs aufgrund der schweren Verletzungen hätte voraussehen können.
Das Gericht führte aus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung ein heftiger Schlag oder Stich mit einem harten, spitzen Instrument gegen empfindliche Körperteile geeignet sei, eine tödliche Verletzung herbeizuführen. Insbesondere da Stettler dem Opfer mindestens 30 Stich- und Schnittwunden am Kopf und Rumpf zugefügt habe, müsse er die Möglichkeit des Todes als normale Folge der schweren Verletzungen voraussehen können.
Auch die persönlichen Umstände des Angeklagten, wie…