Erwägungen

M.B.-C. stellte dem Bezirksgericht Dielsdorf den Antrag, die gegen ihren Ehemann U. B. angehobene Betreibung auf Pfandverwertung aufzuheben oder einzustellen. Sie machte geltend, dass der Schuldbrief über Fr. 280'000.-- ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung gemäß Art. 169 ZGB erhöht worden sei und daher nichtig sei. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen ihre Beschwerde ab.

M.B.-C. erhob daraufhin Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Diese trat jedoch nicht auf den Rekurs ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Schuldner den Bestand des Pfandrechts mit dem Rechtsvorschlag hätte bestreiten müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er dies nicht nachträglich durch Beschwerde und Rekurs geltend machen. Über den Bestand des Pfandrechts hat gemäß der Rechtsprechung nicht das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu befinden.

Zudem ist die Ehefrau in einem…