Sachverhalt

Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die IV-Stelle Bern haben ein Verfahren eingeleitet, um die Invalidität einer Person zu überprüfen. Die betroffene Person hat den Antrag gestellt, dass ihr die an den Gutachter zu richtenden Fragen vorgängig bekannt gegeben werden sollten, damit sie ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen kann. Die Vorinstanz hat auf diesen Antrag nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag damit begründet, dass sie nur so überprüfen kann, ob ein weiteres Gutachten notwendig ist, ob der vorgesehene Arzt dafür fachlich kompetent ist und ob die in Aussicht genommenen Fragen geeignet sind, die noch bestehenden Unklarheiten zu beseitigen.

Erwägungen

Das Gericht hat festgestellt, dass das Sozialversicherungsverfahren unter der Herrschaft des ATSG durchgeführt wird. Art. 44 ATSG regelt die Frage der Expertenfragen nicht selber, sondern verweist in Art. 55 Abs. 1 ATSG auf die sinngemäße Anwendung von Art. 37, 39 bis 41 und 43 bis 61 BZP.

Das Gericht hat jedoch entschieden, dass Art. 44 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren mit Bezug auf die Parteirechte hinsichtlich der Fragen an die Sachverständigen abschliessend ist und die darüber hinausgehende Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP keine…