Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte T. wegen mehrfachen Mordes und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe. In Bezug auf die geltend gemachten Zivilforderungen erklärte es [K.], den Sohn des Opfers M., dem Grundsatz nach für berechtigt, den Versorgerschaden ersetzt zu erhalten, verwies ihn jedoch im Übrigen an den Zivilrichter zur Ausmittlung der Schadenshöhe.

[K.] erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, diese Verweisung an den Zivilrichter aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) das Strafgericht grundsätzlich auch über die Zivilansprüche des Opfers zu entscheiden hat. Eine Verweisung an den Zivilrichter ist nur zulässig, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Im vorliegenden Fall fehlten der Vorinstanz lediglich drei Unterlagen zur Beurteilung der Höhe des Versorgerschadens. Der Beizug dieser Unterlagen stellte für die Vorinstanz keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Daher durfte sie…