Erwägungen

[R.] zog in den Neunzigerjahren in die Schweiz und nahm eine Erwerbstätigkeit bei der [Z. GmbH] auf. Vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 war er im Oman für eine Z. Gruppengesellschaft tätig. Daraufhin arbeitete er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2007 wiederum für die [Z. GmbH] in der Schweiz. Ende April 2007 verliess er die Schweiz und nahm Wohnsitz in Grossbritannien.

[R.] beantragte bei der Ausgleichskasse die Rückerstattung von AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 22'231.95, die auf einem Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'237.- abgerechnet worden waren. Die Ausgleichskasse trat auf den Rückerstattungsantrag nicht ein und lehnte auch das Gesuch um Berichtigung des individuellen Kontos ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass dem Arbeitnehmer gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge gegenüber der Ausgleichskasse zusteht.

Freie oder gebundene Mitarbeiteraktien stellen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar. Der IK-Eintrag richtet sich ebenfalls nach dem Erwerbsjahr. Da [R.] im Jahr 2005 weder Wohnsitz in der Schweiz noch eine Erwerbstätigkeit ausübte, unterliegen die im Jahr 2005 erworbenen Aktien, im Jahr 2008 im Umfang von Fr. 68'561.-…