Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Berechnung des Existenzminimums bei einer Lohnpfändung gegen X. Das Betreibungsamt Basel-Stadt hatte am 16. Oktober 1992 und am 4. Januar 1993 Lohnpfändungen vorgenommen und dabei das Existenzminimum von X. festgelegt. X. erhob dagegen Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die diese jedoch am 23. März 1993 abwies. Daraufhin wandte sich X. mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied Folgendes

1. Mitwirkungspflicht des Schuldners Der Schuldner ist verpflichtet, dem Betreibungsamt die wesentlichen Tatsachen und Beweismittel zur Feststellung seines Existenzminimums bereits bei der Pfändung mitzuteilen, nicht erst im Beschwerdeverfahren.

2. Beschwerdegrund Mit dem Rekurs nach Art. 19 SchKG kann nur eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, nicht aber eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wofür die staatsrechtliche Beschwerde zuständig ist.

3. Berücksichtigung von Auslagen:

  • Die Kosten für den Privatschulbesuch der Kinder können nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden.
  • Die Wohnkosten sind nur entsprechend…