Erwägungen

Der 1927 geborene M. war bis zu seiner Pensionierung am 31. August 1992 als Hilfsarbeiter in der Abteilung Metallfensterbau der Firma X AG tätig. Am 7. Oktober 1992 meldete er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Gehörschaden. Die SUVA führte daraufhin am 23. Juni 1993 Schallimmissionsmessungen am früheren Arbeitsplatz des Versicherten durch, ohne ihn daran zu beteiligen. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung lehnte die SUVA mit Verfügung vom 23. August 1993 eine Leistungspflicht ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 1993 bestätigte.

M. erhob Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich und rügte unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die SUVA ihm keine Möglichkeit eingeräumt habe, bei der Lärmmessung anwesend zu sein. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab, da kein Recht auf Anhörung vor Erlass der Verfügung bestehe.

M. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die SUVA den Beschwerdeführer zu den Schallimmissionsmessungen hätte beiziehen müssen, da diese ein wesentliches Beweismittel für die Beurteilung des Leistungsbegehrens darstellten. Die Durchführung des Augenscheins ohne Beteiligung des Versicherten verletzte dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch das Recht umfasst, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dies gelte insbesondere für die Durchführung eines Augenscheins, zu dem der Betroffene beizuziehen sei, sofern nicht ausnahmsweise schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere zeitliche Dringlichkeit dies verhinderten.

Im vorliegenden Fall…