Erwägungen

Am 16. Januar 1969 hat die Sus Vellaz AG in Liquidation eine Betreibung zur Verwertung eines Grundpfandrechts gegen Hans Büchler eingeleitet und die Zahlung eines Restbetrags an Zinsen auf drei Hypothekartiteln verlangt. Am 23. Januar 1969 hat Adrien Foretay eine Betreibung zur Verwertung eines Grundpfandrechts gegen Hans Büchler eingeleitet, mit dem Ziel, das Kapital und die Zinsen eines Hypothekartitels zurückzuerhalten.

Am 14. April 1969 hat das Betreibungsamt einen Kollokationsplan und eine vorläufige Verteilungsliste erstellt, wonach 2451 Franken 20 an Adrien Foretay zu zahlen sind, während die Sus Vellaz AG in Liquidation nichts erhält. Am 16. April 1969 hat die Sus Vellaz AG in Liquidation bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben, die Rechtmäßigkeit der Betreibung von Adrien Foretay angefochten und die Berichtigung der Verteilungsliste beantragt.

Am 1. Mai 1969 hat der Präsident des Bezirksgerichts Lausanne die Beschwerde abgelehnt. Am 24. Juni 1969 hat auch das Betreibungs- und Konkursgericht des Kantons Waadt die Beschwerde der Sus Vellaz AG in Liquidation abgelehnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Sus Vellaz AG in Liquidation ab. Es ist der Ansicht, dass das Gesetz nicht verlangt, dass der Gläubiger in seinem Betreibungsbegehren den Titel angibt, aufgrund dessen die Forderung geltend gemacht wird. Wenn der Schuldner oder ein anderer Gläubiger die Fälligkeit der Forderung bestreitet, müssen sie gemäß Gesetz Widerspruch gegen…