Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. wurde von der Kantonspolizei Zürich aufgrund des Zürcher Gewaltschutzgesetzes (GSG/ZH) ein Kontakt- und Rayonverbot bis zum 2. November 2007 zum Schutz seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Y. auferlegt. X. stellte ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Massnahmen, das vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon abgelehnt wurde. Y. stellte ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen, die vom Einzelrichter verlängert wurden. X. erhob Beschwerde gegen die Verfügungen des Haftrichters.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es entschied, dass die Gewaltschutzmassnahmen weder eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV darstellen noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer durch die Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde, diese Einschränkung jedoch nicht dermassen einschneidend war, dass von einer Freiheitsentziehung gesprochen werden könnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Gewaltschutzmassnahmen nicht unter den Begriff "Freiheitsentziehung" im Sinne von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV fallen. Es führte aus, dass die Massnahmen nicht dermassen einschneidend seien, dass von einer Freiheitsentziehung gesprochen werden könnte, da der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort frei wählen und seinen Alltag frei gestalten konnte.
Das Gericht entschied auch, dass die Gewaltschutzmassnahmen nicht unter den Begriff "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 EMRK fallen. Es führte aus, dass das Zürcher Gewaltschutzgesetz dem Bereich des öffentlichen Rechts zugeordnet sei und nicht als Strafsache qualifiziert werde. Die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen sei nicht zwingend mit der Einleitung eines Strafverfahrens verbunden.
Das Bundesgericht befand auch, dass der Beschwerdeführer durch die Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde, diese Einschränkung jedoch nicht dermassen einschneidend war, dass von einer…