Erwägungen
Am 23. Juli 1983 schloss Markus W. mit Erich S. eine Vereinbarung über den Erwerb eines Einfamilienhauses, das S. als Generalunternehmer zum Pauschalpreis von Fr. 510'000.-- erstellen sollte. Im Zuge der Bauausführung wurde auch der entlang der westlichen Grundstücksgrenze verlaufende Steilhang umgestaltet. Am 15. April 1984 zog W. mit seiner Familie in das Haus ein. Später traten Probleme mit der Stabilität des Hanges auf, woraufhin W. Mängelrügen erhob.
Am 2. April 1985 schlossen W. und seine Ehefrau Brigitte mit S. einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über den Erwerb des Grundstücks zum Preis von Fr. 520'000.-- (inkl. Nachtragsarbeiten). Hinsichtlich der Gewährleistung wurde vereinbart, dass S. dem Käufer die gleichen Baugarantien wie gegenüber Bauhandwerkern, Unternehmern usw. gewährt und für selbst ausgeführte Arbeiten Garantie entsprechend den SIA-Bestimmungen übernimmt.
Die Käufer erhoben später Klage gegen S. auf Zahlung von Fr. 78'919.20 für die Sanierung der Böschung. Das Obergericht wies die Klage ab, woraufhin die Käufer Berufung einlegten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vereinbarung vom 23. Juli 1983 als gültiger Werkvertrag für die Erstellung des Hauses zu betrachten ist, auch wenn der Grundstückskaufvertrag erst später öffentlich beurkundet wurde. Die Gewährleistungsansprüche der Käufer beurteilen sich daher nach den werkvertraglichen Bestimmungen und nicht nach den kaufrechtlichen Regeln.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Sache zur weiteren Abklärung zurück, insbesondere ob die Parteien bei der Beurkundung…