Erwägungen
Die Tatsachen können wie folgt zusammengefasst werden
- Die Aktiengesellschaft Vereinigte Tabakfabriken hat beim Eidgenössischen Gesundheitsamt Schritte unternommen, um die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Zigaretten mit Vitamin PP zu erhalten. Diese Genehmigung wurde am 25. Juni 1955 abgelehnt.
- Die Vereinigten Tabakfabriken und Dr. Steiner waren der Ansicht, dass Professor Fleisch ihnen durch das Verbot des Verkaufs dieser Zigaretten einen Schaden zugefügt hat. Sie haben daher am 30. August 1958 getrennt beim Bundesrat einen Schadenersatzanspruch gegen Professor Fleisch eingereicht.
- Am 28. Mai 1959 hat das Eidgenössische Finanzdepartement diese beiden Anträge im Namen des Bundes bestritten.
- Am 24. Juni 1959 haben die Vereinigten Tabakfabriken und Dr. Steiner jeweils eine Schadenersatzklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Bundesgericht eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat dem Antrag des Bundes stattgegeben, dass die Anträge verjährt sind:
- Schadenersatzklagen gegen den Bund sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, die gemäß Art. 110 OG und Art. 10 VRPG in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen.
- Gemäß Art. 20 VRPG müssen Schadenersatzklagen innerhalb eines Jahres bei der Bundesverwaltungsbehörde eingereicht werden. Diese Frist ist peremptorisch, d.h. das Recht selbst erlischt, wenn es nicht…