Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Fahrer, G., der die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h eines Signals auf der Autobahn N2 in der Gemeinde Emmen in Richtung Basel am 10. April 1995 überschritten hat. Die fragliche Geschwindigkeitsbegrenzung wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 26. Mai 1992 festgelegt und vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 25. Juni 1992 genehmigt. Der Fahrer wurde vom Bezirksgericht Hochdorf zu einer Busse von 280 Schweizer Franken verurteilt, weil er die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hatte.

Der Fahrer hat eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht und argumentiert, dass die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch den Bundesrat am 19. Juni 1995 bedeutete, dass sein Geschwindigkeitsüberschreiten nicht mehr sanktioniert werden könne. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung zur Folge hatte, dass das vor dieser Aufhebung begangene Geschwindigkeitsüberschreiten nicht mehr sanktioniert werden konnte. Es hat festgestellt, dass das Prinzip der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) in diesem Fall nicht anwendbar war, da die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung die Rechtsregel, wonach Fahrer Verkehrszeichen beachten müssen, nicht geändert hatte.

Das Bundesgericht hat auch geprüft, ob die Entscheidung der Generalstaatsanwältin,…