Erwägungen
K.L.-S. und M.L. haben am 12. Juni 1997 geheiratet. In der Nacht vom 23. auf den 24. November 1997 hat M.L. K.L.-S. stundenlang heftig geschlagen. K.L.-S. hat die eheliche Wohnung am 24. November 1997 verlassen und lebt seitdem getrennt von ihrem Ehemann. Am 26. November 1997 hat sie einen Arzt aufgesucht, der mehrere Hämatome und Blutergüsse festgestellt hat. Vom 8. bis zum 17. Dezember 1997 war sie in psychiatrischer Behandlung und hat anschließend eine ambulante psychiatrische Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung erhalten. Am 30. September 1998 hat K.L.-S. beim Bezirksgericht die Scheidung beantragt und sich dabei auf den früheren Art. 142 ZGB berufen. Das Bezirksgericht hat dem Antrag stattgegeben. M.L. hat Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat K.L.-S. ihren Antrag auf Art. 115 ZGB gestützt. Das Berufungsgericht hat dem Scheidungsantrag stattgegeben. M.L. hat eine Nichtigkeitsbeschwerde auf kantonaler Ebene und eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 115 ZGB, der die Scheidung wegen unerträglicher Fortsetzung der Ehe ermöglicht, enger auszulegen ist als der frühere Art. 142 Abs. 1 ZGB zur tiefen Zerrüttung. Diese restriktive Auslegungsregel darf jedoch nicht zu unbilligen Ergebnissen führen. Art. 115 ZGB zielt darauf ab, zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung der Rechtsbeziehung für den Ehegatten psychisch und emotional zumutbar ist, und nicht mehr nur die Unerträglichkeit des Zusammenlebens.
Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht, dass die schweren und…