Erwägungen

Am 25. Januar 1977 um 19:16 Uhr fuhr B. sein Auto mit 92 km/h auf einem Autobahnabschnitt, wo die Geschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt ist, bei der Ausfahrt der Autobahn in Genf, auf Höhe des Vengeron. Die Feststellung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem Radargerät, das etwa 200 m nach dem Schild Nr. 216 aufgestellt war, das die Geschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt. Dieses Schild war doppelt (eines links und eines rechts der Fahrbahn) und an einer Stelle angebracht, wo die Straße zunächst eine leichte, dann eine stärkere Kurve macht, bevor sie auf die sogenannte "Schweizer Straße" trifft.

Das Schild, das die Geschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt, ist von drei oder vier Schildern Nr. 216 gefolgt, die ebenfalls rechts und links der Straße angebracht sind, aber die Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzen; diese Schilder sind etwa 200 m voneinander entfernt, wobei das erste etwa 200 m nach einem Schild folgt, das die Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt. Das erste Schild Nr. 216, das auf der Schweizer Straße nach der Vereinigung der beiden Fahrbahnen angebracht ist, erlaubt wieder eine Geschwindigkeit von 80 km/h.

Etwa 80 m vor der Stelle, an der das Radargerät aufgestellt war, sind ein Schild, das den Autobahnausgang markiert, sowie ein Schild, das auf eine Vorfahrtsstraße hinweist, angebracht. Die in gleichmäßigen Abständen zwischen den 80 km/h- und 60 km/h-Schildern aufgestellten Laternen beleuchten die Schilder nicht direkt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass das betreffende 60 km/h-Schild mit einer Schicht schwarzen Staubs bedeckt war, aber diese Beschichtung verdeckte die Sichtbarkeit der Schilder nicht übermäßig.

Das Polizeigericht des Kantons Genf hat B. wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz, d.h. wegen Nichteinhaltung der 60 km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung, zu einer Geldbuße von 280 Fr. verurteilt. Das Appellationsgericht des Kantons Genf hat dieses Urteil bestätigt, die Geldbuße jedoch auf 120 Fr. reduziert.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde von B. teilweise gutgeheissen. Das kantonale Gericht hat einen Fehler begangen, indem es davon ausging, dass das Schild mit der 60 km/h-Begrenzung ausreichend sichtbar war, während die Tatsachenfeststellungen nicht erkennen lassen, ob dieses Schild aus einer Entfernung von mindestens 100 m lesbar war, wie es Art. 73 Abs. 5 der Signalisationsverordnung für Schilder im…