Erwägungen

Am 19. Dezember 1990 ereignete sich in der Werkstatt des Arbeitgebers ein Unfall, bei dem der Mitarbeiter [C.] sich einen Becken- und Armbruch zuzog. Der Beschwerdeführer B., ein Arbeitskollege von [C.], wurde vom Obergericht des Kantons Zürich der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse verurteilt. Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen, wobei die Höhe der Ansprüche dem Zivilweg überlassen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz hatte es versäumt, sich mit dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand des Haftungsprivilegs nach Art. 44 Abs. 2 UVG auseinanderzusetzen. Gemäß dieser Bestimmung verliert der Geschädigte seinen Restanspruch gegenüber dem Haftpflichtigen, wenn der Schädiger den Unfall ohne Verschulden oder bloss leichtfahrlässig verursacht hat.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Strafrichter verpflichtet ist, sich bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Zivilansprüche des Opfers grundsätzlich gutzuheißen, mit der Frage des Haftungsprivilegs auseinanderzusetzen. Sollte die Vorinstanz bei der Neubeurteilung…