Erwägungen

Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem Treuhänder der Büterra-Immobilien AG, Dr. Max Muri, und dem Rechtsanwalt Dr. Max Lebedkin. Dr. Lebedkin wurde von der Büterra-Immobilien AG beauftragt, den Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft einzuziehen. Nach Abzug gewisser Zahlungen verblieben ihm Fr. 68'527.50, die von der Handelsbank Luzern AG mit Arrest belegt wurden. Im Rahmen eines Vergleichs trat die Büterra-Immobilien AG die Forderung gegen Dr. Lebedkin fiduziarisch an Dr. Muri ab.

Dr. Lebedkin wollte seine Forderungen auf Rückerstattung einer Kaution und Honorar für die Verteidigung des einzigen Aktionärs der Büterra-Immobilien AG, Adolf Bürgisser, mit der Forderung der Gesellschaft gegen ihn verrechnen. Dr. Muri widersetzte sich dieser Verrechnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Verrechnung nicht zulässig ist. Zwar können Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, auch gegen den Erwerber geltend gemacht werden. Jedoch setzt die Verrechnung voraus, dass zwei Personen einander etwas schulden. Die Forderung, mit der Dr. Lebedkin verrechnen will, steht ihm aber nicht gegen die Büterra-Immobilien AG, sondern gegen deren einzigen Aktionär Bürgisser zu.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Aktiengesellschaft auch bei Vorliegen eines einzigen Aktionärs als eigene juristische Person zu behandeln ist. Ihr Vermögen und ihre Schulden verschmelzen nicht mit denen des Aktionärs. Daher kann Dr. Lebedkin seine Forderung gegen…