Erwägungen
Die 1953 geborene [C.] verstarb 2019 kinderlos. Als gesetzliche Erbin hinterließ sie ihre Schwester B. [C.] verfasste ein eigenhändiges Schriftstück mit der Überschrift "Mein Testament", das sie in einen Umschlag legte, den sie mit "Testament C. [Vor- und Nachname in Großbuchstaben], U." beschriftete. Diesen Umschlag übergab sie am 5. August 2013 dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zur Aufbewahrung. Das Schriftstück selbst war nicht unterschrieben.
Das Erbschaftsamt eröffnete das hinterlegte Dokument, woraufhin B. eine Klage auf Ungültigerklärung erhob. Während das erstinstanzliche Zivilgericht Basel-Stadt die Klage noch abwies, erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die nicht unterzeichnete eigenhändige letztwillige Verfügung für ungültig.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte A., die Cousine der Erblasserin, die Aufhebung des Entscheids und die vollumfängliche Klageabweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die einleitende Selbstbenennung der Erblasserin am Anfang des Dokuments sowie die Aufschrift auf dem Umschlag das Unterschriftserfordernis gemäß Art. 505 Abs. 1 ZGB nicht erfüllen.
Das Bundesgericht erläuterte, dass die Unterschrift bei der eigenhändigen letztwilligen Verfügung zweierlei dokumentieren soll: Erstens die Identität des Erblassers und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre…