Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, D., erhielt am 9. Juli 1997 einen Entscheid des Eidgenössischen Militärdepartements (EMD) über die Ablehnung seines Einspruchs gegen einen vorherigen Entscheid. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Oktober 1997 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf ein. Das Verwaltungsgericht erklärte die Beschwerde für verspätet. Der Beschwerdeführer erhob eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde, damit sie in der Sache entscheide.

Die Parteien sind: D., der Beschwerdeführer, und das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Die in Frage stehenden Entscheide sind: der Entscheid des EMD vom 8. Juli 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Genf vom 9. Dezember 1997.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Voraussetzungen für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und entschied, dass diese nicht erfüllt seien, da das EMD keine neuen, für die Lösung des Streits wesentlichen Elemente geltend gemacht hatte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte auch den Antrag des Beschwerdeführers, vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Verhandlungen durchzuführen, und entschied, dass kein Anlass dazu bestehe, da der Beschwerdeführer keinen klaren und unbestrittenen Antrag auf Durchführung öffentlicher Verhandlungen gestellt hatte und der Streit eine rein technische Frage betraf.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte dann die Berechnung der Dreimonatsfrist für die Beschwerde gegen den Entscheid über die Einsprache der Militärversicherung. Es entschied, dass die Frist am Tag nach der Zustellung des Entscheids, also am 10. Juli 1997, begonnen hatte und am 9. Oktober 1997 abgelaufen war. Die Beschwerde des Beschwerdeführers, die am 10. Oktober 1997 eingereicht…