Erwägungen

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen

  • Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 6. April 1979 wurde [J.] wegen seiner Mitwirkung bei der Organisation verschiedener Lotterieveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a der aargauischen Lotterieverordnung sowie Art. 4 und Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmäßigen Wetten mit einer Buße von Fr. 700.-- belegt.
  • Auf seine Einsprache hin wurde [J.] vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 12. Juli 1979 von der Anklage der Widerhandlung gegen die Lotteriegesetzgebung freigesprochen.
  • Die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde vom Obergericht - 1. Strafkammer - des Kantons Aargau am 27. März 1980 abgewiesen.
  • Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Angeklagten wegen Widerhandlung gegen Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmäßigen Wetten an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt in seiner Begründung Folgendes aus

  • Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden. Daher ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht von der Anklage wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz des Bundes freigesprochen wurde.
  • Entscheidend ist, ob die vom Verein A. am 27. September 1978 in Wettingen durchgeführte Veranstaltung eine bundesrechtlich zulässige Tombola im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LG oder eine verbotene Lotterie im Sinne von Art. 1 LG war.
  • Die Abgrenzung zwischen bundesrechtlich zulässiger Tombola und bundesrechtlich verbotener Lotterie bestimmt sich nach dem Zweck der Veranstaltung und der Person des Veranstalters. Bundesrechtlich zulässig sind Lotterien,…