Erwägungen

Die Einwohnergemeinde Engelberg erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Obwalden. Dieser hatte es abgelehnt, den Klägerinnen (den Töchtern der Grundeigentümerin Marie Barmettler) eine Frist zur Einreichung der Klage mit Verwirkungsfolgen anzusetzen.

Der Streit betraf die Frage der Entschädigung für eine materielle Enteignung sowie für den Heimschlag nach einer Nutzungsplanänderung, mit der das Grundstück der Grundeigentümerin der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Es stellt fest, dass das kantonale Verfahren den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) nicht genügt.

Nach der kantonalen Rechtslage steht den Grundeigentümern bei Nichtannahme des Entscheids der Schätzungskommission lediglich die Klage an das Verwaltungsgericht offen. Dies reicht jedoch nicht aus, da Art. 33 Abs. 2 RPG wenigstens ein Rechtsmittel gegen den…