Erwägungen

Die Gesellschaft Y. AB (im Folgenden die Muttergesellschaft), mit Sitz in Stockholm (Schweden), gründete 1988 die Gesellschaft Z. AG (im Folgenden die Tochtergesellschaft), deren gesamtes Aktienkapital sie hielt. 1990 erhielt die Tochtergesellschaft verschiedene Kredite von der A. AG in Luxemburg (im Folgenden die Bank). 1991 versicherte die Muttergesellschaft der Bank die finanzielle Situation ihrer Tochter und zeigte den Willen, deren Geschäftsführung zu überwachen. 1992 verkaufte die Muttergesellschaft die Gesamtheit der Aktien ihrer Tochter an die SI W. AG, die zur Gesellschaft X. AG (im Folgenden X.) wurde. Nachdem sie davon erfahren hatte, forderte die Bank die Rückzahlung der Kredite von der Muttergesellschaft, die den Betrag von 1'778'000 Franken an Kapital und Zinsen zahlte.

Anschließend mahnte die Muttergesellschaft X. zur Rückzahlung dieser Summe, aber Letztere bestritt jede Verpflichtung ihr gegenüber. Daraufhin reichte die Muttergesellschaft bei den Gerichten des Kantons Waadt eine Zahlungsklage gegen X. ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Hauptbeschwerde von X. ab und gab der Anschlussbeschwerde der Muttergesellschaft statt. Es befand, dass der Kreditvertrag dem luxemburgischen Recht unterlag, während die Garantieerklärung der Muttergesellschaft dem schwedischen Recht unterlag. Nach schwedischem Recht war die von der Muttergesellschaft gewährte Garantie eine…