Erwägungen
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 5. April 1968 verkauften die Architekten Rolf Marc Wildbolz und Erwin Huber Frau Schörg-von Guggenberger einen Miteigentumsanteil von 174/1000 an einer Liegenschaft in Zürich mit Sonderrecht an der Dreizimmerwohnung im Attikageschoss zu einem Preis von Fr. 300'000.--. Im Verlaufe der Bauausführung liess die Käuferin auf ihre Kosten verschiedene bauliche Änderungen vornehmen, die zu einer Erweiterung der Wohnung führten. Nach der Vollendung des Baues verlangten die Verkäufer den Abschluss eines neuen Kaufvertrages mit einem Kaufpreis von Fr. 548'000.--. Darauf verweigerten die Verkäufer die Eigentumsübertragung.
Frau Schörg klagte auf Übertragung des Miteigentumsanteils zu Eigentum gemäss Kaufvertrag. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich hiessen die Klage gut. Das Obergericht sprach Frau Schörg darüber hinaus noch Schadenersatz für den Fall zu, dass die Eigentumsübertragung nicht vollstreckt werden könnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Der Miteigentumsanteil braucht nicht der räumlichen Aufteilung zu entsprechen. Die bloße Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes genügt den Anforderungen des Obligationenrechts, wenn ein Grundstück gekauft wird, dessen Überbauung erst projektiert oder gerade erst begonnen worden ist. Eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit baulicher Veränderungen bedarf nicht der öffentlichen Beurkundung.
Für den Fall,…