Erwägungen

[H.], geboren 1948, arbeitete seit 1991 als Leiterin der Geschäftsstelle X. SA. Im Januar 2006 traf die Arbeitgeberin mit ihr eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per Ende April 2006 wegen Schliessung der Geschäftsstelle beendet werde und die Arbeitnehmerin im Monat Mai eine "Sonderprämie" in der Höhe von 6 Monatsgehältern erhalte.

Am 8. August 2006 stellte H. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 26. September 2006 erlitt [H.] eine Aneurysma-Ruptur mit Hirnblutung und war in der Folge 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach [H.] mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2007 und mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 eine Dreiviertelsrente ab 1. November 2008 zu.

Mit Klage vom 24. Mai 2012 beantragte [H.], die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei zu verpflichten, ihr Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass [H.] im Zeitpunkt ihrer Erkrankung am 26. September 2006 sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 AVIG erfüllte. Entscheidend ist, wann die entschädigungsberechtigten Tage beginnen, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Taggeldzahlung. Da [H.] bei ihrer Anmeldung im August 2006 arbeitslos und vermittlungsfähig war und die…