Erwägungen
X. (geb. 1978) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde zur Sicherstellung des Vollzugs seiner Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen. Nachdem diese Haft abgelaufen war, wurde er in den Strafvollzug versetzt. Am 11. Juni 2007 nahm das Amt für Migration Basel-Landschaft X. in Durchsetzungshaft. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft genehmigte diese am 14. Juni 2007 bis zum 10. Juli 2007 und verlängerte sie am 9. Juli, 6. September und 6. November 2007 jeweils um zwei Monate.
Gegen den Entscheid vom 6. September 2007 gelangte X. an das Bundesgericht, wobei sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung richtete. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 beantragte er zudem, die Haftverlängerung vom 6. November 2007 aufzuheben, ihn auf freien Fuss zu setzen und ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft als gerechtfertigt. Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung ohne ihre Kooperation nicht möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft findet ihre konventionsrechtliche Rechtfertigung in Art. 5 Ziff. 1 lit. f und Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht verweigert werden darf. Dies ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 und…