Erwägungen

Im Jahr 1988 wurde einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einer Genfer Finanzeinrichtung ein Darlehen in Höhe von 13'500'000 DM für den Bau eines Luxushotels auf dem Gebiet der Gemeinde Macot La Plagne (Frankreich) gewährt. Die Rückzahlung dieses Darlehens sollte von der genannten Gemeinde garantiert werden.

Am 11. März 1988 stimmte der Gemeinderat zu, diese Garantie zu übernehmen, und ermächtigte den Bürgermeister, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Am selben Tag unterzeichneten der Darlehensnehmer und die Gemeinde, vertreten durch ihren Bürgermeister, drei identische Darlehensvereinbarungen mit der Genfer Finanzeinrichtung, die jeweils eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Genfer Gerichte enthielten.

Später war der Darlehensnehmer nicht mehr in der Lage, die Darlehenszinsen zu bedienen. Die drei luxemburgischen Banken, an die die Forderungen abgetreten worden waren, haben daraufhin die Gemeinde vor dem Bezirksgericht des Kantons Genf auf der Grundlage der Gerichtsstandsklausel verklagt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amts wegen und frei die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden. Die öffentlich-rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ist zulässig, da Entscheidungen, die die örtliche oder sachliche Zuständigkeit betreffen, nicht der Voraussetzung eines irreparablen Schadens unterliegen.

Die öffentlich-rechtliche Beschwerde hat jedoch einen subsidiären Charakter gegenüber anderen Rechtsmitteln. Alle in der öffentlich-rechtlichen Beschwerde vorgebrachten Rügen werden auch, neben anderen Mitteln, in der parallel eingelegten Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Das Bundesgericht muss daher prüfen, ob…