Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Fahrer, X., der am 27. Juli 1999 in einen Vorfall von Trunkenheitsfahrt verwickelt war. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog ihm die Fahrerlaubnis für vier Monate. X. legte Beschwerde beim Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, die seine Rechtsmittel ablehnten. Anschließend wandte er sich an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: X. hatte in verschiedenen Lokalen in Zürich eine nicht genannte Menge Alkohol konsumiert und dann sein Fahrzeug bis zu einer Kreuzung gefahren, wo er am Steuer eingeschlafen war. Die Passagiere eines Taxis weckten ihn und stellten seinen betrunkenen Zustand fest. X. fuhr sein Fahrzeug dann unsicher, überquerte die Fahrbahn und den Gehweg.

Das Strassenverkehrsamt entzog X. die Fahrerlaubnis für vier Monate, unter Berücksichtigung dessen, dass er bereits 1994 für einen Monat die Fahrerlaubnis entzogen worden war, weil er sich geweigert hatte, einem Alkoholtest zu unterziehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab, da es den Entzug der Fahrerlaubnis mit Freizeitbeschränkung für unvereinbar mit dem erzieherischen Zweck dieser Massnahme und mit der Verkehrssicherheit hielt. Das Gericht befand, dass der fehlbare Fahrer für eine bestimmte Dauer von der Fahrzeugführung ausgeschlossen werden muss und nicht nur während der Freizeit.

Das Gericht prüfte auch die Kriterien für die Festlegung der Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis, die die Schwere des Fehlverhaltens, das Verhalten des Fahrers und die berufliche Notwendigkeit der Fahrzeugführung umfassen. Es befand, dass die vom…