Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, E., wurde zu 5 Tagen Disziplinararrest ohne Arbeit verurteilt, weil er im Strafvollzugseinrichtung der Plaine de l'Orbe (EPO) Cannabis geraucht hatte. Er beschwerte sich über die Bedingungen, unter denen er seine Disziplinarstrafe verbüßen musste, insbesondere über die unzureichende Belüftung seiner Zelle und die hygienischen Bedingungen.
Der Chef des Departements für Justiz, Polizei und Militärwesen des Kantons Waadt wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer während der Vollstreckung seiner Strafe von der medizinischen Abteilung betreut worden war und keine Kommentare abgegeben hatte. Der Beschwerdeführer zog daraufhin vor das Bundesgericht mit einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde und befand, dass die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf kantonalem Autonomierecht beruht. Das Bundesgericht befand auch, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Zulassung der Beschwerde hatte, da er sich noch im EPO befand und gegen ihn eine neue Disziplinarstrafe verhängt werden konnte.
Das Bundesgericht prüfte dann die Bedingungen der Vollstreckung der Disziplinarstrafe und befand, dass die europäischen Strafvollzugsregeln (ESR) beachtet werden müssen. Das Bundesgericht befand, dass relativ strenge…