Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob die Internierung eines Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt zur Abklärung seines Geisteszustands als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 69, 110 Ziff. 7 StGB zu behandeln ist. Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts musste darüber entscheiden, ob der Beschuldigte X. gegen den Kanton Aargau.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach dem Strafgesetz jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, unabhängig davon, ob sie Untersuchungszwecken oder der Sicherstellung der Person des Täters dient, als Untersuchungshaft gilt. Die Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt zur Abklärung des Geisteszustands eines Beschuldigten stellt zwar eine Untersuchungsmassnahme dar, die im Interesse der Strafverfolgung liegt. Allein der Aufenthalt in der Anstalt genügt jedoch nicht, um die Internierung der Untersuchungshaft gleichzustellen.
Entscheidend ist, ob der Freiheitsentzug in der Anstalt demjenigen im Untersuchungsgefängnis im Wesentlichen gleichkommt. Dafür muss der Beschuldigte in der Anstalt annähernd den gleichen Lebensbedingungen unterworfen sein wie ein Untersuchungsgefangener, soweit der Zweck der Einweisung und der Anstaltsbetrieb keine Abweichungen notwendig machen.…