Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Vertrag zwischen der D. AG und L. über die Lieferung von Fichten- und Föhren-Rohholz. L. weigerte sich, weitere Lieferungen anzunehmen, woraufhin D. AG Klage auf Zahlung des Kaufpreises erhob.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Klage ab, da D. AG sich nach Art. 82 OR noch nicht von ihrer eigenen Leistung befreit hatte. D. AG erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Obergericht zu Unrecht die Klage abgewiesen hat. Nach Art. 82 OR muss der Gläubiger entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, um vom Schuldner Leistung verlangen zu können. Eine Hinterlegung der Ware ist dafür nicht erforderlich.

Das Bundesgericht stellt fest, dass D. AG durch wiederholte Aufforderungen an L., die Ware abzurufen, sowie ihre Erklärung im Prozess, Zug um Zug leisten zu wollen, eine gültige Verbaloblation erbracht hat. Damit hat D. AG die Einrede des nichterfüllten Vertrags nach Art. 82 OR abgewehrt.

Das Bundesgericht hebt…